Gemeindenachricht
Neunte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO)
01.03.2021
Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:
- Die vom Verwaltungsgerichtshof vorläufig außer Vollzug gesetzte Vorschrift zur Untersagung des Betriebs von Fahrschulen wird aufgehoben (§ 1d Abs. 8 a.F.). Um auch das Angebot von Fahrschulen zuzulassen, erweitert der Verordnungsgeber die bestehenden Ausnahmegründe zum grundsätzlichen Verbot sonstiger Veranstaltungen. Zulässig ist die praktische Fahrausbildung und die praktische Fahrerlaubnisprüfung (§ 1b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Hs. 1). Bei der Durchführung ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 1i Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5). Die theoretische Fahrausbildung darf weiterhin nur im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden (§ 1b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Hs.2).
- Der Betrieb von Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkten ist für den Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs zulässig (§ 1d Abs. 2 Satz 2 Nr. 11).
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Veranstaltungen nach § 10 Abs. 4 u. a. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, auf Besucherinnen und Besucher ausgedehnt. Dies gilt insbesondere bei Gemeinderatssitzungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8).
Weitere Schritte im Rahmen einer Öffnungsstrategie für die nächsten Wochen werden sich, abhängig von der Inzidenz, aus der Sitzung der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten/innen am 03.03.2021 ergeben. Verhalten wir uns weiterhin solidarisch bei der Einhaltung der Allgemeinen Hygienevorgaben!
Bleiben Sie gesund!
Ihr
Fritz Link, Bürgermeister
Anlage: Neunte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO)