Bebauungsplan „Herrenacker-Ost“ mit örtlichen Bauvorschriften, Gemarkung Buchenberg, tritt in Kraft

er Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld hat am 21. Februar 2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Herrenacker-Ost“ in der Fassung vom 08.02./21.02.2024 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften ebenfalls in der Fassung vom 08.02./21.02.2024 nach § 74 Landesbau-ordnung (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzungen beschlossen.

Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes in der Fassung vom 08.02./21.02.2024, der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Herrenacker-Ost“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht können bei der Gemeinde Königsfeld, Bürgermeisteramt, Rathausstraße 2, 78126 Königsfeld im Schwarzwald, Ortsbauamt Zimmer 16, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Es besteht die Möglichkeit, per E-Mail an gregor.schenk(at)koenigsfeld.de sowie angelika.scherzinger(at)koenigsfeld.de einen Termin zu vereinbaren und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen.

Darüber hinaus können die Unterlagen nach § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde unter: www.koenigsfeld.de „Leben, Wohnen & Arbeiten / Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“ während der Veröffentlichung eingesehen werden.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, bei der Gemeinde gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und beachtliche Mängel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht gemäß § 215 innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Ist der Bebauungsplan oder die Örtlichen Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten diese gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Königsfeld im Schwarzwald, 12. Juli 2024

Fritz Link

Bürgermeister

Anlagen zum Download (PDF):

Vorabanfragen und Informationen erteilt das Bauamt der Gemeinde.

Telefonische Auskünfte zu freien Baugrundstücken und Baupreisen erteilt gerne Herr Pirmin Schmid, 07725 8009-32

Auskünfte zu baurechtlichen Fragen erteilen gerne Herr Schenk, Tel. 07725 8009-40 oder Frau Scherzinger, Tel. 07725 8009-38.


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