Bebauungsplan Falkenmoos, Inkrafttreten

Öffentliche Bekanntmachungen Buchenberg

Bebauungsplan „Falkenmoos“ mit örtlichen Bauvorschriften, Gemarkung Buchenberg, tritt in Kraft

Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld hat am 08. Juli 2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Falkenmoos“ auf Gemarkung Buchenberg in der Fassung vom 26.06.2026/08.07.2026 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften ebenfalls in der Fassung vom 26.06.2026/08.07.2026 nach § 74 Landesbau-ordnung (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzungen beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt auf Gemarkung Buchenberg am Nordrand der Gemarkung zur Gemeinde Hardt entlang der Landesstraße L177. Die Abgrenzung erfolgt an der vorhandenen Siedlungssituation und schließt die teilweise bebauten Flächen der Flurstücke Nummern 394, 394/4 und Teilflächen der Flurstücke Nummern 391/1, 392/1 westlich der Landesstraße (Teilstück Flurstück Nr. 301/1) sowie einen Teilbereich des Flurstücks Nummer 391 östlich der Landesstraße ein. Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes in der Fassung vom 26.06.2026/08.07.2026.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Falkenmoos“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO)).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen und mit örtlichen Bauvorschriften, einschließlich seiner Begründung und Umweltbericht können zusammen mit der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Königsfeld, Bürgermeisteramt, Rathausstraße 2, 78120 Königsfeld im Schwarzwald, Ortsbauamt Zimmer 16, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Es besteht die Möglichkeit, per E-Mail an bauamt@koenigsfeld.de einen Termin zu vereinbaren und über den Inhalt Auskunft zu verlangen.

Darüber hinaus können die Unterlagen nach § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde unter:  www.koenigsfeld.de „Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“ eigesehen werden.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, bei der Gemeinde gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und beachtliche Mängel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht gemäß § 215 innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmach-ung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) der Bebauungsplan oder die Örtlichen Bauvorschriften “Falkenmoos“, Gemarkung Buchenberg, sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

• der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

• die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Königsfeld im Schwarzwald, 18. September 2026

Fritz Link, Bürgermeister